Schwab: Verbraucherkredit-Richtlinie muss vereinfacht werden

30.06.2021

Corona-Krise hat Auswirkungen auf Kreditmarkt und digitale Transformation beschleunigt / Überarbeitung der Verbraucherkredit-Richtlinie darf nicht zu viel Bürokratie bringen

Zu den Vorschlägen der EU-Kommission für eine Überarbeitung der Verbraucherkredit-Richtlinie erklärt Andreas Schwab (CDU), binnenmarktpolitischer Sprecher der EVP-Fraktion:

„Es ist wichtig, dass die Kommission sich dieses Themas annimmt. Die Covid-Krise hat eine EU-Wirtschaftskrise nach sich gezogen, die bedeutende Auswirkungen auf den Kreditmarkt und die Verbraucher hat. Viele EU-Haushalte sind finanziell anfälliger geworden. Zugleich hat die Krise auch die digitale Transformation beschleunigt. Ich begrüße es, dass die Kommission nun auf diese Entwicklungen reagiert und neue Vorschläge im Sinne des Verbraucherschutzes vorgelegt hat. Die Verbraucherkreditrichtlinie muss aber vereinfacht werden. Eine Richtlinie, die zu viel Bürokratie bringt, ist letztlich nicht im Sinne des Verbrauchers.“

Hintergrund:
Mit der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, die 2011, 2014, 2016 und 2019 geändert wurde, wurde ein harmonisierter EU-Rahmen für Verbraucherkredite geschaffen, um die Entstehung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Verbraucherkredite zu erleichtern und um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Digitalisierung hat den Entscheidungsprozess und die Gewohnheiten der Verbraucher im Allgemeinen tiefgreifend verändert. Neue Marktteilnehmer, wie z. B. Peer-to-Peer-Kreditplattformen sowie neue Produkte, wie z. B. kurzfristige, teure Kredite, sind aufgetaucht. Die Digitalisierung hat auch neue Möglichkeiten mit sich gebracht, Informationen digital offenzulegen und die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern mithilfe automatisierter Entscheidungssysteme und nicht-traditioneller Daten zu bewerten.

Wichtige Neuerungen:
• Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Kredite unter 200 EUR, zinslose Kredite, alle Überziehungskredite und alle Leasingverträge sowie Kreditverträge, die über Peer-to-Peer-Lending abgeschlossen werden
• Neuerungen zu Verbraucherinformationen (weniger Informationen müssen bereitgestellt werden, dafür müssen Schlüsselinformationen besser hervorgehoben werden)
• Verbot von Kopplungspraktiken (Verkauf von Finanzprodukten in einem Paket mit anderen eigenständigen Finanzprodukten oder –dienstleistungen)
• Verbot des unaufgeforderten Verkaufs von Kreditprodukten
• Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins oder die Gesamtkosten des Kredits festzulegen
• Verpflichtung von Kreditanbietern und -vermittlern, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter über die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die zur Kundenberatung notwendig sind;
• Hinweis darauf, dass Kreditwürdigkeitsprüfungen auf der Grundlage von Informationen über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt werden sollten, die notwendig, ausreichend und verhältnismäßig sind; die Verwendung alternativer Datenquellen zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen, müssen die Grundsätze der Allgemeinen Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 widerspiegeln
• Aufnahme der 4 %-Regel (Mindesthöchststrafe), wie sie in der Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 für grenzüberschreitende weitverbreitete Verstöße festgelegt ist

Für weitere Informationen:
Dr. Andreas Schwab MdEP, Tel. + 32 228 45938